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Matthias Mahlmann
Religionsfreiheit und Grundrechtsordnung
In: Logi Gunnardsson / Norman Weiß (Hrsg.): Menschenrechte und Religion - Kongruenz oder Konflikt?
Schriftenreihe Menschenrechtszentrum der Universität Potsdam Bd. 42
Berlin (BWV), 1. Aufl. 2016, (S. 59-73)
Gibt es eine Legitimation der Glaubensfreiheit, also eine innerweltliche Begründung für diese Freiheit? Nur wenn diese Frage positiv beantwortet werden kann, kann zu der Frage Stellung genommen werden, ob der Religionsfreiheit ein besonderes Gewicht zukommt, ob es sich um ein Grundrecht handelt, dem ein prinzipiell höheres Gewicht zukommt als anderen Grundrechten. (S. 64)
Ein wichtiger Grund für die Garantie der Religionsfreiheit war die Einsicht in den Umstand, dass es in Glaubensfragen keine Gewissheit gibt. Die aus religiösen Gründen geführten kriegerischen Auseinandersetzungen haben vielmehr gezeigt, was Glaubensüberzeugungen anrichten können, wenn sie für gewiss gehalten werden. Der zweite Grund für die Religionsfreiheit war die Erkenntnis, dass sich Angehörige verschiedener Religionen auf einem gemeinsamen Grund bewegen und bestimmte moralische Maßstäbe teilen. Das ist die Pointe in Lessings Natan der Weise.
Drittens speist sich die Legitimität der Religionsfreiheit aus der Achtung nicht des Geglaubten, sondern des Gläubigen, für den die Glaubensinhalte zentrale Bedeutung des eigenen Welt- und Lebensverständnisses haben. Man sollte religiöse Lebensformen achten, egal ob man sie teilt, aus der Distanz bewundert oder aus welchen Gründen auch immer gering schätzt, weil man die Menschen achtet, zu deren Identität diese Glaubensinhalte gehören. (S. 65f.)
Daraus folgt aber nicht, dass der Religionsfreiheit ein größeres Gewicht zukommt als anderen Grundrechten. Es gibt kein grundrechtstheoretisch notwendiges Abstandgebot zwischen der Religionsfreiheit und anderen Grundrechten, insbesondere der Gewissensfreiheit. (S. 66)
Das Tragen eines religiösen Symbols ist etwas Bedeutsameres als das Tragen eines Kleidungsstücks aus modischen Vorlieben, weil es für die Identität der Persönlichkeit relevant ist. Deshalb fallen modische Vorlieben unter die allgemeine Handlungsfreiheit, religiöse Kleidung dagegen unter die Religionsfreiheit. (S. 68) Das Burka-Verbot hat heuristischen Wert für die Grundrechtstheorie der Religionsfreiheit, denn nur wenige bringen dieser Praxis Sympathien entgegen. Das urteil wird also nicht durch Sympathien mit dieser Praxis beeinflusst. Hier wird deshalb besonders deutlich, dass es um den Respekt geht, der jenen Menschen geschuldet wird, zu deren ernstlicher Weltinterpretation die Pflicht zum Tragen der Burka gehört. (S. 69)
Dass das Zusammenleben ein legitimes Ziel des Gesetzgebers sei, das die Einschränkung der Religionsfreiheit rechtfertigen kann, leuchtet nicht ein, sondern überdehnt die gesellschaftlichen Solidaritätspflichten des Gläubigen. Die Gesellschaft kann von ihren Mitgliedern keinen Verzicht auf Verhaltensweisen verlangen, die keine schädigende Einwirkung auf andere oder die Ordnung insgesamt haben. (S. 71) Außerdem ist das Burka-Verbot auch unverhältnismäßig. Es ist ungeeignet, weil das Zusammenleben durch diesen Bann nicht befördert wird. Die gesellschaftliche Kommunikation hängt nicht vom tragen des Gesichtsschleiers ab. Man kann sich auch ohne Schleier asozial verhalten. Das Verbot ist auch nicht erforderlich. Andere Maßnahmen wären besser geeignet, das Ziel des Zusammenlebens zu erreichen, nämlich Integration. Schließlich ist das Verbot auch unangemessen, denn es greift tief in die Religionsfreiheit ein, ohne erkennbaren Gewinn für ein wichtiges Rechtsgut zu garantieren. (S. 72) Die diffizile Grenzziehung kann nur durch die säkulare Rechtsordnung gezogen werden, "die in letzter Instanz entscheiden muss, wie viel religiöse Freiheit geschützt werden kann und wo die Grenzen religiöser Freiheit verlaufen". (S. 73)